Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner
Eine Pflichtversicherung bei der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) tritt in Kraft, wenn der Rentner eine Rente bei der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt und die Vorversicherungszeit erfüllt, d.h. seit der erstmaligen Aufnahme seiner Ewerbstätigkeit bis zu dem Zeitpunkt der Rentenantragsstellung mindestens 9/10 dieser Zeit in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert gewesen sein. Als Vorversicherungszeit werden Zeiten der freiwilligen Mitgliedschaft und der Pflichtmitgliedschaft bei der GKV angerechnet. Eine Mitgliedschaft in der PKV wird als Vorversicherungszeit nicht akzeptiert. Auch wenn man als Familienmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Familienhilfe mit versichert war, gilt dies als Vorversicherungszeit.
Wenn als Rentner eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, oder eine Angestelltentätigkeit über der Beitragsbemessunsggrenze bzw. Jahresarbeitsentgeltgrenze entfällt die Pflichtversicherung bei der KVdR.
Der pflichversicherte Rentner in der KVdR haben einen prozentualen Beitrag auf die ausgezahlte gesetzliche Rente zu zahlen, sowie auf Versorgungsbezüge wie z.B. Betriebsrenten und auf Einkommen aus selbständiger Tätigkeit.
Der zu zahlende Beitragssatz ist der jeweilige Satz, in der der Rentner versichert ist. Der Beitrag ist hälftig vom Rentenbezieher und vom Rentenversicherungsträger, also i.d.R. BFA oder LVA zu zahlen.
Autor: Ulrich Lindemann
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