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Leistungspflicht und Informationspflicht der Versicherungen

Seit der Öffnung des EU Binnenmarktes 1994 gibt es eine erweiterte Informationspflicht für alle Versicherungsgesellschaften. Dies  betrifft Sachversicherungen, Private Krankenversicherungen und Lebensversicherungen.
Folgende Informationen müssen dem Kunden vor Vertragsabschluß zur Verfügung gestellt werden: Art, Fälligkeit und Umfang über Leistungen der Versicherung, Beitragshöhe, Nebenkosten und Zahlungsweise, sowie Vertragslaufzeit und Sitz der zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Versicherung muß den Kunden über sein Widerspruchsrecht und Rücktrittsrecht informieren. Im Bereich der Lebensversicherung müssen Informationen über den Rückkaufswert und die Überschußbeteiligung gegeben werden. Nach Zustandekommen des Vertrages ist die Versicherung gesetzlich verpflichtet den Versicherungsschein bzw. die Police an den Versicherten auszuhändigen. Im Versicherungsschein sind alle Informationen zum Vertrag,  Beitrag und Tarifumfang zu finden. Die Verträge sind meist für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen, ein oder mehrere Jahre und verlängern sich automatisch. Die Kündigungsfristen für den Versicherungsnehmer sind dann i.d.R. 3 Monate, außer bei der KFZ-Versicherung 1 Monat. Bei einer Auslandsreisekrankenversicherung endet die Versicherung automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt und muß nicht gekündigt werden.
Falls beim Versicherungsabschluß nicht alle notwendigen Versicherungsbedingungen und Informationen ausgehändigt wurden, so besteht ein 14 tägiges Widerspruchsrecht für alle Versicherungssparten. Ein unterschriebener Versicherungsvertrag kann innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden, wenn er eine Vertragslaufzeit von 1 Jahr vorsieht. Eine Kündigung oder ein Widerspruch muß immer schriftlich erfolgen, am besten per Einschreiben.
Alle Versicherungsverträge mit mehrjähriger Laufzeit weisen keine einheitlichen Kündigungszeiten auf, die Kündigung ist vom Vertragsbeginn abhängig.

Autor: Andrea Bartels
info (at) pkv-1×1.de

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