Der 10 prozentige Zuschlag in der Privaten Krankenversicherung
Ein wichtiges Thema in der Politik und in der Bevölkerung sind die Beiträge in der Sozialversicherung, insbesondere die der Krankenversicherung. Denn eine Beitragserhöhung belastet Arbeitnehmer, als auch Unternehmer gleichermaßen. Wobei die Leistungen nicht besser werden, bei den Gesetzlichen Krankenkassen wurden die Leistungen sogar in den letzten 20 Jahren immer mehr eingeschränkt, b.z.w. die Zuzahlungen für die Versicherten z.B. für Medikamente, Brillen oder Heilmittel erhöht. Eine Einschränkung der Leistungen nach Vertragsbeginn ist bei der PKV nicht möglich, denn die Tarife sind vertraglich festgelegt und können nur durch den Versicherungsnehmer verändert werden. D.h. die Private Krankenversicherung kann steigende Kosten nur durch höhere Beiträge ausgleichen oder durch Sparanreize wie die Beitragsrückerstattung, die Kosten zu minimieren. Da die Beitragskalkulation der PKV auf dem Alterungsdeckungsverfahren beruht und nicht auf dem Umlageverfahren, wie bei der GKV, ist die Beitragsentwicklung vor allem im Alter von diesen Alterungsrückstellungen abhängig. Der Gesetzgeber hat im Jahre 2000 noch eine zusätzliche Sparrücklage für die PKV Versicherten verfügt, den sogenannten 10igen Zuschlag. Dieser Zuschlag muß von allen Neuversicherten zusätzlich zu ihrem Beitrag gezahlt werden. Dies betrifft nicht die Bestandskunden, vor dem Jahr 2000. Dieser Zuschlag muß i.d.R. für einen Vertrag zwischen dem 22. und 61. Lebensjahr gezahlt werden. Das dadurch gewonnene Kapital muß verzinslich ohne Abzug von Kosten von der Krankenversicherung angelegt werden und dient ab dem 65. Lebensjahr zur Abmilderung von Beitragserhöhungen. Je nach dem wie lange ein Versicherter Beiträge in die private Krankenversicherung eingezahlt hat, ist die Höhe der Rücklagen unterschiedlich. Wenn jemand schon in jungen Jahren zur PKV gewechselt ist, hatte er entsprechend mehr Zeit höhere Rücklagen durch den Zuschlag zu bilden, als wenn jemand erst mit 50 Jahren gewechselt hat. Ab dem 80igsten Lebensjahr ist es vom Gesetzgeber erlaubt, die Beiträge für einen privat Versicherten zu senken, wenn aus dem Zuschlag noch Mittel vorhanden sind.
Für alle Bestandsversicherten gibt es eine Sonderregelung. Sie hatten bei Einführung des 10 Prozent Zuschlags ein Einspruchsrecht, falls sie dieses nicht ausgeübt haben, können sie seit dem 01.01.2001 zwei Prozent als Zuschlag zahlen, der sich pro Jahr um weitere 2 % erhöht, bis die 10% erreicht sind.
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