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Mit einem Arbeitgeberdarlehen günstige Zinsen nutzen

Zu den Grundsätzen eines Arbeitgeberdarlehens gehört, dass dieses nicht etwa eine Gegenleistung für die Arbeit des Arbeitnehmers darstellt.
Insbesondere werden Darlehen dieser Art gewährt, um die Mitarbeiter zusätzlich zu motivieren und an den Betrieb oder das Unternehmen zu binden. Insbesondere wird dieses Darlehen dazu eingesetzt, Wohneigentum günstig zu erwerben.
Der Arbeitgeber verpflichtet sich im Vorfeld dazu, den Gleichbehandlungsgrundsatz für alle Arbeitnehmer einzuhalten. Selbst Teilzeitbeschäftigte können somit in den Genuss eines Arbeitgeberdarlehens kommen.
Für die Gewährung eines solchen Darlehens gelten die üblichen zivilrechtlichen Vorschriften und ein schriftlicher Vertrag schreibt die einzelnen Bedingungen fest. Die Höhe des Darlehens, die Rückzahlungsmodalitäten, die Verzinsung und die jeweiligen Kündigungsvoraussetzungen sollten aufgeführt sein.
Meist gestaltet sich die Rückzahlung des Kredits durch eine entsprechende Verrechnung mit dem monatlichen Gehalt des Arbeitnehmers. Zu berücksichtigen ist dann, dass entsprechende Pfändungsfreigrenzen eingehalten werden, damit der vollständige Gehaltsanspruch nicht durch die Rückzahlungen für den Kredit aufgezehrt wird.
Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus somit aus dem Arbeitsverhältnis aus, führt dieser Umstand nicht automatisch dazu, dass der Kredit sofort zurückgezahlt werden muss. Eine gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist von drei Monaten gilt unter anderem als Vertragsgegenstand der eingehalten werden muss.
Beim Arbeitgeberdarlehen gelten bestimmte Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses schützen. So sind Vereinbarungen unzulässig, die eine sofortige Rückzahlung vorsehen, soweit es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt. Unzulässig sind ebenso überhöhte Zinszahlungen oder Zahlungsbelastungen.
Scheidet ein Mitarbeiter aus dem Arbeitsverhältnis aus, dürfen für diesen Fall, anstelle der einst vereinbarten Zinsen, dann marktübliche Zinsen verlangt werden.
Vorschüsse und Abschlagszahlungen gehören jedoch nicht zum Arbeitgeberdarlehen.
Derjenige, der ein Arbeitgeberdarlehen in Anspruch nehmen will, muss bedenken, dass entstandene geldwerte Vorteile durch dieses Darlehen auch versteuert werden müssen. Denn wenn der vereinbarte Bauzins unter dem marktüblichen Wert liegt, entstehen dem Darlehensnehmer geldwerte Vorteile, die er bei der Einkommenssteuererklärung angeben muss.

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